Politik & Gesellschaft

Sportfunktionär wegen unterlassener Anzeige angeklagt

Die Justiz in Boulogne-sur-Mer ermittelt gegen den Präsidenten einer Sportliga in Hauts-de-France. Er soll mögliche Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe nicht angezeigt haben. Ein Sportlehrer und Trainer sitzt wegen mutmaßlicher Taten an sieben Minderjährigen in…

Boulogne-sur-Mer – 04.09.2026: Der Präsident einer Sportliga in der Region Hauts-de-France ist wegen des Verdachts angeklagt worden, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe nicht angezeigt zu haben. Das teilte die Staatsanwaltschaft von Boulogne-sur-Mer mit. Die Anklage gegen den Sportfunktionär erfolgte bereits im Juni, wurde aber erst jetzt im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen einen Sportlehrer und Trainer öffentlich bekannt.

Der Lehrer für Sport und Bewegungserziehung war ebenfalls im Juni angeklagt und in Untersuchungshaft genommen worden. Gegen ihn wird nach Angaben der Staatsanwaltschaft wegen mutmaßlicher Vergewaltigungen, sexueller Übergriffe und Korruptionsdelikte zum Nachteil von sieben Personen ermittelt. Sämtliche Betroffenen waren zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Taten minderjährig und betrieben Leichtathletik.

Die Vorwürfe erstrecken sich auf die Jahre 2007 bis 2026 und betreffen das Gebiet um Montreuil-sur-Mer im Département Pas-de-Calais. Die Behörden nannten weder den Lehrer noch den Präsidenten der Liga namentlich. Auch die betreffende Sportorganisation wurde bislang nicht offiziell bezeichnet. Für beide Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Die Ermittlungen gegen den Ligapräsidenten richten sich auf eine andere mögliche Verantwortung als das Verfahren gegen den Trainer. Nach französischem Strafrecht kann sich strafbar machen, wer von einem Verbrechen weiß, dessen Folgen noch verhindert oder begrenzt werden könnten, oder wer weitere Taten für abwendbar hält, die zuständigen Behörden aber dennoch nicht informiert. Für die Nichtanzeige eines Verbrechens drohen grundsätzlich bis zu drei Jahre Haft und eine Geldstrafe von 45.000 Euro.

Bei mutmaßlichen Straftaten gegen Minderjährige gelten besondere Schutzbestimmungen. Ausnahmen, die das Gesetz engen Angehörigen eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, greifen bei Verbrechen an Minderjährigen nicht. Die Untersuchungsrichter müssen nun klären, welche Informationen der Sportfunktionär besaß, wann er davon erfuhr und ob daraus eine Pflicht entstand, die Justiz oder eine Verwaltungsbehörde einzuschalten. Die Anklage ist dabei keine Feststellung persönlicher Schuld, sondern eröffnet eine förmliche gerichtliche Untersuchung.

Neben dem Strafverfahren gibt es im französischen Sport eigene Meldewege. Die beim Sportministerium angesiedelte Stelle Signal-Sports nimmt Hinweise auf sexuelle, körperliche und psychische Gewalt entgegen. Sie befasst sich auch mit dem Verdacht, Verantwortliche könnten vorgeschriebene Meldungen unterlassen haben. Staatsbedienstete müssen nach Artikel 40 der französischen Strafprozessordnung den Staatsanwalt unverzüglich über Verbrechen oder Vergehen informieren, von denen sie bei ihrer Arbeit Kenntnis erhalten.

Das Verfahren in Boulogne-sur-Mer umfasst somit zwei getrennt zu prüfende Vorwürfe: die mutmaßlichen Taten des Lehrers und Trainers sowie eine möglicherweise unterlassene Anzeige durch einen leitenden Vertreter des organisierten Sports. Über die strafrechtliche Verantwortung beider Beschuldigter entscheidet die Justiz nach Abschluss der Untersuchung.

Quellen

  • Franceinfo
  • La Dépêche du Midi
  • TF1 Info
  • Légifrance
  • Französisches Sportministerium

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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