Politik & Gesellschaft

Wann eine Eigenkündigung als Entlassung gilt

Der französische Kassationshof präzisiert, wann Gerichte eine Eigenkündigung als vom Arbeitgeber verursachte Vertragsbeendigung werten und wie dabei die Betriebszugehörigkeit berechnet wird.

Paris – 30.08.2026: Ein Kündigungsschreiben scheint einen klaren Schnitt zu ziehen: Ein Beschäftigter erklärt seinen Weggang, der Betrieb plant ohne ihn weiter. Doch hinter wenigen Zeilen können Konflikte über Lohn, Arbeitszeit oder den Umgang am Arbeitsplatz stehen. Die Franceinfo-Sendung "C'est mon boulot" hat erläutert, wann französische Arbeitsgerichte eine Eigenkündigung rechtlich anders bewerten können.

Anlass ist ein Urteil der Sozialkammer des Kassationshofs vom 20. Mai 2026. Das höchste französische Gericht befasste sich mit einem Arbeitnehmer, der am 27. Juni 2019 gekündigt hatte. Die Vorinstanz hatte seine Erklärung als sogenannte "prise d'acte" gewertet: als sofortige Vertragsbeendigung aufgrund schwerer Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. Eine solche Einordnung kann dieselben Rechtsfolgen haben wie eine unbegründete Entlassung.

Der Kassationshof bestätigte die maßgebliche Grenze. Eine Eigenkündigung muss grundsätzlich den klaren und eindeutigen Willen erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bestanden zum Zeitpunkt der Erklärung jedoch bereits konkrete Auseinandersetzungen oder wurden zeitgleich Vorwürfe erhoben, kann dieser Wille zweifelhaft sein. Dann prüfen die Richter, ob die geltend gemachten Verstöße des Arbeitgebers so schwer wiegen, dass dem Beschäftigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war.

Die rechtliche Folge fällt keineswegs automatisch zugunsten der kündigenden Person aus. Erweisen sich die Vorwürfe als hinreichend schwerwiegend, erhält die Vertragsbeendigung die Folgen einer unbegründeten Entlassung durch den Arbeitgeber. Genügen die Verstöße dafür nicht, bleibt es bei einer gewöhnlichen Eigenkündigung. Die "prise d'acte" beendet das Arbeitsverhältnis zudem sofort; eine reguläre Kündigungsfrist läuft zunächst nicht weiter.

Im Urteil vom 20. Mai ging es vor allem um die Berechnung finanzieller Ansprüche. Der Mann war seit dem 17. Juli 2017 beschäftigt. Das Berufungsgericht Paris hatte bei Entschädigung, Abfindung und Ersatz für die Kündigungsfrist eine Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren zugrunde gelegt. Der Kassationshof hob diese Teile des Urteils auf. Maßgeblich sei der Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, hier der 27. Juni 2019.

Das kann die Höhe der Zahlungen verändern. Nach französischem Arbeitsrecht hängen die gesetzliche Abfindung und die Entschädigung bei unbegründeter Entlassung unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Im entschiedenen Verfahren beanstandete der Kassationshof deshalb auch die zugesprochene Entschädigung von dreieinhalb Monatsgehältern sowie Berechnungen zur Abfindung und zur Kündigungsfrist.

Für Beschäftigte und Unternehmen ist damit die Dokumentation der vorausgehenden Auseinandersetzung wichtig. E-Mails, schriftliche Beschwerden, Lohnabrechnungen oder Mitteilungen an die Leitung können deren zeitlichen Verlauf belegen. Ob die Pflichtverletzungen für eine Umdeutung ausreichen, muss das zuständige Arbeitsgericht im Einzelfall beurteilen.

Quellen

  • Franceinfo, C'est mon boulot, 30. August 2026
  • Légifrance, Kassationshof, Sozialkammer, Urteil vom 20. Mai 2026, Nr. 24-21.270

Artikel mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt (Transparenzhinweis im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act).

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